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Seit dem 01.01.2010 können die Beiträge der Pflegepflichtversicherung und große Teile des Krankenversicherungsbeitrages steuerlich geltend gemacht werden. Diese können grundsätzlich unbegrenzt im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, wenn Sie dem "GKV-Niveau" entsprechen.
Damit wir Sie optimal beraten können, haben Sie für Rückfragen folgende Optionen: